Zur Wahrnehmung der Mitbestimmung bei der Einführung von IT-Systemen müssen sowohl Betriebsräte als auch Arbeitgeber vor Abschluss von Betriebsvereinbarungen präzise wissen, wie die Systeme konfiguriert und eingesetzt werden sollen. Ein späteres „Nacharbeiten“ oder „Nachgestalten“ ist vom Betriebsverfassungsgesetz nur in engen Grenzen vorgesehen. Davon sind regelmäßig auch Aspekte des Beschäftigtendatenschutzes betroffen.Der so genannte Verbrauch der Mitbestimmung in seiner heutigen Form stellt die Betriebsparteien bei modernen IT-Systemen, die nicht mehr in eigener Regie betrieben werden, vor kaum lösbare Aufgaben.Dieser Artikel unserer Netzwerk-Mitglieder erschien in der Mitgliederzeitschrift des Forums InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V. (FifF-Kommunikation 3/23) und legt dar, warum eine Modernisierung des Betriebsverfassungsgesetzes in diesem Aspekt erforderlich ist.