Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten

Der Europäischen Gesundheitsdatenraums (European Health Data Space – EHDS) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) mit Änderungen des SGB V führen zu einer völligen Neuordnung des Rechtsrahmens für den Umgang mit Gesundheitsdaten. Dies gilt insbesondere für deren Sekundärnutzung, z. B. für Forschungszwecke. Während bisher die Sekundärnutzung nur ausnahmeweise als Durchbrechung des Patientengeheimnisses erlaubt war, wird sie nun – unter Auflagen – grundsätzlich ermöglicht. Bei diesem Paradigmenwechsel werden im derzeit geltenden nationalen Recht zentrale Anforderungen des Grundrechtsschutzes missachtet.
Das Netzwerk Datenschutzexpertise macht seit 2017 konstruktive Vorschläge, wie Transparenz, Patientensouveränität und Vertraulichkeit medizinischer Daten mit wissenschaftlicher Wirksamkeit und Praktikabilität zusammengebracht werden können. Diese – von der Wissenschaft und der Praxis weitgehend mitgetragenen – Vorschläge werden bisher von der Politik bewusst übergangen. Die nun vorgelegte umfangreiche Analyse des EHDS zeigt, dass die nationalen Regelungen nicht nur hinter den Vorgaben unseres Grundgesetzes, sondern auch hinter dem verbindlichen Europarecht zurückbleiben und deshalb stark nachgebessert werden müssen.