Das Netzwerk Datenschutzexpertise kommt zu dem Ergebnis, dass das vor wenigen Tagen vom Bundesrat beschlossene und noch nicht veröffentlichte neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) in einem zentralen Punkt europarechts- und verfassungswidrig ist: § 29 Abs. 3 BDSG-neu schließt die Datenschutzkontrolle bei Berufsgeheimnisträgern aus, „soweit dies zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde“.
Das Netzwerk Datenschutzexpertise dringt auf eine schnelle gerichtliche oder politische Feststellung der Verfassungswidrigkeit.